Vertragspartner & Organisatoren
Vertragspartner für den Ticketverkauf und Organisatoren des Waranga Festivals sind die Subfusion UG
(haftungsbeschränkt),
Heinrich-Baumann-Str. 48, 70190 Stuttgart, Deutschland,
vertreten durch die Geschäftsführer Deniz Keser, Julian Röder, Klaus Schränkler.
Amtsgericht: Stuttgart HRB 783948
und die Waranga GmbH
Mörikestr. 1, 70178 Stuttgart, Deutschland,
vertreten durch den Geschäftsführer Jeffrey Wagner.
Amtsgericht: Stuttgart HRB 785989
(im Folgenden nur noch „Organisatoren“ genannt),
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen den Käufern der Produkte bzw. Besuchern
der vorgenannten Veranstaltung (im Folgenden nur noch „Kunde“ genannt) dem Veranstalter bzw. Organisatoren.
Zustandekommen des Vertrages
Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages und die Erfüllungspflichten seitens der Organisatoren ist,
dass der Besteller volljährig und geschäftsfähig ist oder die Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten
nachweist und/oder der bestellende minderjährige Besteller die Kosten des Kaufs mit Mitteln bewirkt, die ihm
zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten
überlassen worden sind.
Gleichzeitig sind alle Angebote auf der Homepage www.warangafestival.de unverbindlich und kein verbindliches
Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Der Kunde gibt mit dem Absenden des vollständig ausgefüllten
Bestellformulars das Angebot für den Abschluss eines Vertrages ab. Der Kunde ist 2 Wochen an sein Angebot
gebunden, d.h. die Organisatoren haben 2 Wochen Zeit, das Angebot anzunehmen. Der Vertrag kommt zustande, wenn
die Organisatoren die Bestellung ausdrücklich bestätigen und eine Rechnung an den Kunden übermitteln. Erfolgt
keine solche Annahme, kommt der Vertrag nicht zustande.
Für den Kauf einer Eintrittskarte gilt insbesondere Ziffer 6. Der Vertrag über den Kauf einer Eintrittskarte
kommt gesondert mit einem Drittanbieter zustande, nicht mit der Subfusion UG und Waranga GmbH. Die AGB sind
Bestandteil dieses Vertrags, der für jeden Kunden mit dem Kauf eines Tickets für die oben genannte
Veranstaltung, allerspätestens aber mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes zustande kommt.
Eintrittskarten & Rücktritt vom Vertrag
Das Waranga Festival findet als eintägige Tagesveranstaltung auf dem Gelände des Kleinen Schloßplatz in 70173
Stuttgart statt. Jeglicher Kauf von Eintrittskarten hierfür ist nur zu privaten Zwecken gestattet, ein
gewerblicher Weiterverkauf der Eintrittskarten oder sonstiger Materialen des Veranstalters ist – insbesondere
zu höheren Preisen – untersagt. Bei etwaigem Verlust der Eintrittskarten erfolgt kein Ersatz.
Der Verkauf der Eintrittskarten erfolgt über einen Drittanbieter (www.seetickets.com See Tickets GmbH,
Pfuelstraße 5, Aufgang VI | 10997 Berlin), nicht über die Organisatoren. Der Kaufvertrag für die
Eintrittskarten kommt also mit diesem Drittanbieter zustande. Der Besuchervertrag für den Besuch der
Veranstaltung, zu dem die Eintrittskarten berechtigt, kommt mit der Waranga GmbH zustande.
Der Kauf ist auch ohne individuelle Personalisierung möglich, gleichzeitig kann der Kunde die Eintrittskarte
erst nach erfolgter Personalisierung einsetzen. Eine Weitergabe über eine nachträgliche Änderung der
Personalisierungsdaten ist problemlos möglich.
Nur mit gültiger Eintrittskarte ist der Einlass zur Veranstaltung gestattet. Beim Einlass ist die Karte
vorzuzeigen, welches folglich gegen ein Eintrittsbändchen, das ordnungsgemäß verschlossen am Handgelenk
respektive Arm zutragen ist, eingetauscht wird. Der Eintritt wird verwehrt, wenn Bändchen unverschlossen oder
beschädigt sind. Bei Verlassen des eingegrenzten Veranstaltungsgeländes ist Wiedereintritt nicht möglich,
ebenso wenig eine Rückerstattung des ursprünglichen Eintrittskartenwerts.
Verstößt der Kunde/Besucher der Veranstaltung gegen die Hausordnung der Veranstaltung oder gegen Anweisungen
des Veranstalters bzw. Sicherheitsdienstes vor Ort können die Organisatoren den Zutritt verweigern und vom
Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Kunde/Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des
Eintrittspreises.
In denselben Fällen kann der Kunde/Besucher von der Veranstaltung ausgeschlossen und vom Veranstaltungsgelände
verwiesen werden, wenn ihm bereits Zutritt gewährt wurde. In diesem Fall hat der Kunde/Besucher keinen
Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
HAUSORDNUNG
Der Veranstaltung wird folgende Hausordnung gegeben:
1. Geltungsbereich der Hausordnung
a. Die Hausordnung gilt für den Besuch einer Veranstaltung der City-Initiative Stuttgart e.V.
Königstr. 16, 70173 Stuttgart, Deutschland (im Folgenden nur noch genannt: Veranstalter) sowie für das
Betreten der vom Veranstalter genutzten Veranstaltungsfläche auf dem Kleinen Schlossplatz, Stuttgart inklusive
der Wege zu/auf der Veranstaltungslocation.
b. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte (Kaufvertrag mit dem Organisator und dessen Drittanbieter) erkennt der
Besucher die Gültigkeit dieser Hausordnung an. Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungsfläche in sonstigen
Fällen betreten wird.
c. Das Hausrecht obliegt dem Veranstalter und dessen Organisatoren der Veranstaltung. Der eingesetzte
Ordnungsdienst bzw. Sicherheitsdienst ist berechtigt, im Namen des Veranstalters das Hausrecht auszuüben und
durchzusetzen, insbesondere den Verweis und die Verbringung vom Veranstaltungsgelände gemäß dieser Hausordnung
oder den gesetzlichen Vorschriften.
2. Einlass des Besuchers (ausschließlich ab 18 Jahren)
a. Einlass wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original oder einer ggf. vom Drittanbieter
bereitgestellten digitalen Eintrittskarte gewährt und nur dann, wenn der Besucher die Bedingungen dieser
Hausordnung erfüllt.
b. Der Besucher willigt in Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse
ein.
c. Der Veranstalter bzw. Ordnungsdienst ist berechtigt, zur Überprüfung des Alters geeignete
Legitimationspapiere (z.B. Personalausweis) zu fordern.
d. Der Veranstalter kann den Einlass verweigern, wenn
(1) der Besucher eine Kontrollmaßnahme seiner Bekleidung, Utensilien oder Behältnisse verweigert,
(2) der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
(3) der Besucher die Vorlage von Legitimationspapieren im Falle einer Altersüberprüfung verweigert,
(4) der Besucher erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder sonst berauschenden Mitteln steht,
(5) der Besucher Waffen oder verbotene Gegenstände bei sich führt,
(6) gegen den Besucher ein Hausverbot besteht,
(7) der Besucher erkennbar beabsichtigt, den Veranstaltungsablauf zu stören, Gewalt auszuüben oder dazu
anzustiften,
(8) der Besucher im Vorfeld durch Kundgabe von rassistischen, menschenverachtenden, fremdenfeindlichen oder
sexuellen Äußerungen in Wort, Bild oder Verhalten auffällt oder eine solche Kundgabe erkennbar beabsichtigt
ist,
(9) im Übrigen der Besucher erkennbar beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
e. In diesem Fall hat der Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises.
3. Aufenthalt des Besuchers
a. Der Besucher hat sich so zu verhalten, dass der Veranstalter, andere Besucher und Dritte nicht geschädigt,
gefährdet oder belästigt werden.
b. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes ist unbedingt Folge zu leisten.
c. Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend,
verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.
d. Es ist dem Besucher verboten,
(1) den Veranstaltungsablauf zu stören,
(2) strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich
zu sein oder dazu anzustiften,
(3) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden
(4) Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen.
(5) das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
(6) Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies
vom Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
(7) Dritte zu fotografieren, zu filmen oder das gesprochene Wort aufzuzeichnen,
(8) die Veranstaltung aufzuzeichnen,
(9) Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei
behilflich zu sein,
(10) außerhalb der Toilettenräume seine Notdurft zu verrichten.
e. Bei Verstoß kann der Veranstalter den Besucher aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat der
Besucher keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Bei Zwischenfällen ist der Veranstalter und
dessen Organisatoren bzw. Erfüllungsgehilfen in selben Zug auch berechtigt Strafanzeige zu stellen.
f. Das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
g. Erkennbar stark alkoholisierten Besuchern wird der Alkoholausschank verweigert.
4. Verbotene Gegenstände
a. Das Mitsichführen, Mitbringen und/oder Nutzen folgender Gegenstände ist für den Besucher verboten:
(1) Waffen.
(2) Gegenstände, die ähnlich einer Waffe verwendet werden können.
(3) Cannabis, sämtliche Drogen und Betäubungsmittel – davon ausgenommen (verschriebene) Medikamente in
Originalverpackung
(4) Feuerwerkskörper, pyrotechnisches Material, Fackeln, brennbare Flüssigkeiten und Gase.
(5) Stangen, Stöcke, soweit nicht im Falle einer Mobilitätsbeeinträchtigung erforderlich,
(6) Sperrige Gegenstände, soweit nicht ausdrücklich über die Infosektion auf der Webseite der Veranstaltung
zugelassen.
(7) Fahnen, Plakate, Spruchbänder und dergleichen – davon ausgenommen DJ Banner der Fans
(8) Einzelne oder uniforme Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen oder Werbung
dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall
die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen).
(9) Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen
(der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen).
(10) Sturmhauben oder Motorradhelme.
(11) Elektrische oder sonstige Geräte, die Geräusche, Lärm, Musik oder Geruch ausgeben können
(12) Filmkameras, die über die üblichen Handykameras oder kleinen handlichen Kameras hinausgehen – sofern der
Besucher keine Berechtigung des Veranstalters vorweisen kann
(13) Getränke und Speisen jeder Art, soweit der Besucher nicht gesundheitsbedingt bzw. medizinisch indiziert
hierauf angewiesen ist; der Besucher hat die Ausnahme zu belegen.
(14) Tiere jeder Art und Größe, soweit es sich nicht erkennbar um einen Blindenhund handelt.
(15) Sonstige Gegenstände, die geeignet sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören.
b. Erlaubte Gegenstände können beim Veranstalter erfragt werden.
c. Der Veranstalter behält sich vor, aus Sicherheitsgründen einzelne Gegenstände vor Ort auszuschließen.
d. Soweit der Besucher Gegenstände beim Veranstalter abgibt, erfolgt die Verwahrung auf Risiko des Besuchers.
Der Veranstalter haftet für die Verwahrung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Der abgegebene Gegenstand
wird nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittung herausgegeben.
(16) Jegliche Taschen, die größer sind als ein handelsüblicher Turnbeutel.
5. Bezahlsystem auf der Veranstaltung
Das Bezahlen auf dem Veranstaltungsgelände findet ausschließlich bargeldlos statt. Die Besucher können an
allen Bars, Essensständen und sonstigen Angeboten ausschließlich mit EC, Visa, Mastercard, Amercian Express,
Google Pay, V-Pay oder Maestro bezahlen.
6. Aufzeichnungen des Veranstalters
Der Veranstalter erstellt während der Veranstaltung Fotos und Videos der Veranstaltung und Besucher und stellt
diese auf seinen Internetpräsenzen und seiner Werbung öffentlich zur Verfügung. Der Besucher erklärt sich mit
dem Erwerb der Eintrittskarten damit einverstanden.
7. Sicherheit
a. Dem Besucher wird empfohlen, sich im Vorfeld bzw. bei Eintritt in das Veranstaltungsgelände mit den
vorhandenen und gekennzeichneten Rettungswegen vertraut zu machen.
b. Den Anweisungen des Veranstalters und des Ordnungsdienstes oder der Polizei ist unbedingt Folge zu
leisten.
c. Es handelt sich um eine Musikveranstaltung. Musik ist geeignet, aufgrund der Lautstärke Gesundheitsschäden
und Hörschäden hervorzurufen. Dem Besucher wird dringend empfohlen, einfache „Ohrstöpsel“ zu tragen. Der
Besucher wird darauf hingewiesen, dass ein längerer Aufenthalt in unmittelbarer Nähe zur Musikanlage
gesundheitsschädlich ist.
8. Wiedereinlass
Auf der Veranstaltung wird aus Sicherheitsgründen nur der einmalige Einlass gewährt. Der Veranstalter gewährt
bei Verlassen des Veranstaltungsgeländes daher keinen Wiedereinlass.
9. Haftung des Veranstalters
a. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden aufgrund von Lärm nur, wenn ihm und seinem
Erfüllungsgehilfen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht
erfüllt wurde. Unabhängig davon wird jedoch dringend empfohlen, einen Gehörschutz wie beispielsweise
Ohrstöpsel zu verwenden.
b. Im Übrigen haftet der Veranstalter nicht für von ihm oder seinen Gehilfen verursachten fahrlässig
verursachte Sach- und Vermögensschäden, er haftet aber in vollem Umfang für Körperschäden.
c. Für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände, insbesondere bei zur Verfügung gestellten
Garderobencontainern oder Schließfächern, haftet der Veranstalter nicht, soweit er nicht erkennbar oder
ausdrücklich eine Verwahrungspflicht übernommen hat. Bei einer Verwahrung von am Einlass einbehaltenen
Gegenständen haftet der Veranstalter nicht für Fahrlässigkeit für sich oder seine Gehilfen.
d. Speisen und Getränke werden auch von externen Dienstleistern vertrieben, hierbei geht der Kunde eine
vertragliche Beziehung ausschließlich mit diesem Verkäufer ein.
e. Sämtliche weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
Abbruch / Absage der Veranstaltung
Insofern der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann und keine Gefahr dadurch für die
Gesundheit des Kunden besteht, findet die Veranstaltung statt. Sollten sich jedoch die Witterungsumstände
gefährlich darstellen, kann die Veranstaltung abgesagt, unterbrochen oder abgebrochen werden. Bei einem
solchen Abbruch der Veranstaltung oder einem Abbruch aus sonstigen Gründen der höheren Gewalt, behördlicher
Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung gibt es keinen Anspruch auf Rückvergütung oder Schadenersatz.
Wird die Veranstaltung vor Beginn abgesagt, besteht sowohl die Möglichkeit der Erstattung des Nennwertes des
Tickets (exklusive Vorverkaufsgebühren) als auch die Möglichkeit, das Ticket für das Folgejahr zu behalten –
mit diesem Ticket wird der Einlass zur äquivalenten Veranstaltung im nächsten Jahr gewährt. Die Veranstaltung
kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden, es besteht kein darüberhinausgehender
Schadenersatzanspruch.
Sollte die Veranstaltung aufgrund der pandemischen Lage im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus
(COVID-19) nicht stattfinden können, gilt der vorgenannte Punkt: Tickets können entweder erstattet oder bei
gleichbleibender Gültigkeit behalten werden. Die Einschätzung der pandemischen Lage trifft hierbei der
Veranstalter in einem verantwortungsbewussten Kontext, ggf. auch eine geraume Zeit vor
Veranstaltungsbeginn.
Eine terminliche Verlegung der Veranstaltung kann durch den Veranstalter vorgenommen werden, insofern dies für
den Kunden zumutbar ist und dieser rechtzeitig on- und/oder offline informiert wird. Ebenso behält sich der
Veranstalter das Recht vor, programmatische Änderungen vorzunehmen, dies kann auch während der Veranstaltung
geschehen; in jedem Fall muss der Kunde möglichst zeitnah in Kenntnis gesetzt werden. Es ergeben sich für den
Kunden keine Ansprüche jedweder Art.
Grundsätzlich besteht Schadenersatzanspruch für den Kunden nur dann, wenn dem Veranstalter Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Schlussbestimmungen
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das
Schriftformerfordernis selbst. Es gilt stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts. Der Gerichtsstand ist Stuttgart, soweit es sich beim Besteller um einen Kaufmann im Sinne des
deutschen Handelsgesetzbuchs handelt. Ist der Besteller kein Kaufmann im Sinne des deutschen
Handelsgesetzbuchs, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung über den Gerichtsstand.
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des durch sie
ergänzten Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: März 2024